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Recht & Compliance

Trinkgeld auf der Rechnung: Ausweis und Umsatzsteuer korrekt handhaben

August 2026 · ca. 4 min Lesezeit

Viele Gastronomen fragen sich, ob und wie Trinkgeld auf der Rechnung ausgewiesen werden muss – und ob darauf Umsatzsteuer anfällt. Die Antwort hängt entscheidend davon ab, um welche Art von Trinkgeld es sich handelt. Dieser Artikel schafft Klarheit.

Trinkgeld ist keine Betriebseinnahme – und gehört nicht auf die Rechnung

Echtes Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG ist eine freiwillige Zuwendung des Gastes an den Arbeitnehmer. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, und es wird zusätzlich zum eigentlichen Rechnungsbetrag gegeben. Genau das ist der Grund, warum dieses Trinkgeld auf der Rechnung selbst gar nicht erscheint: Es ist kein Preisbestandteil der Speisen und Getränke, sondern eine persönliche Zuwendung an den Mitarbeiter.

Für Sie als Betrieb bedeutet das: Trinkgeld in diesem Sinne unterliegt weder der Umsatzsteuer noch der Einkommen- oder Gewerbesteuer, solange Sie es lediglich treuhänderisch verwahren und an Ihre Mitarbeiter weiterleiten.

Trinkgeld vs. Bedienungsgeld: ein wichtiger Unterschied

An dieser Stelle lohnt sich eine klare Abgrenzung, die in der Praxis häufig durcheinandergeht:

Trinkgeld wird freiwillig vom Gast gegeben, ohne Rechtsanspruch, zusätzlich zum Rechnungsbetrag. Es taucht auf der Rechnung nicht auf.

Bedienungsgeld
ist dagegen ein fester Prozentsatz oder Betrag, den Sie selbst auf die Preise aufschlagen – etwa die klassischen 10 bis 15 Prozent Bedienungszuschlag. Nach der Preisangabenverordnung (§ 13 PAngV) muss dieser Zuschlag bereits im ausgewiesenen Endpreis enthalten sein. Bedienungsgeld ist damit ein regulärer Preisbestandteil und unterliegt der Umsatzsteuer wie jede andere Einnahme auch.

Der entscheidende Unterschied: Bedienungsgeld hat Ihr Gast keine Wahl – es ist Teil des Preises. Echtes Trinkgeld bleibt freiwillig. Nur bei echtem Trinkgeld profitieren Ihre Mitarbeiter von der Steuerfreiheit.

Wie wird unbares Trinkgeld bei Kartenzahlung behandelt?

Für die Steuerfreiheit spielt es keine Rolle, ob der Gast bar oder mit Karte zahlt. Bei Kartenzahlung vereinnahmen Sie als Unternehmer jedoch zunächst den Gesamtbetrag – inklusive Trinkgeld – über Ihr Kassensystem oder Zahlungsterminal. Das Trinkgeld verbuchen Sie dabei als **durchlaufenden Posten**, also ohne Umsatzsteuer.

Wichtig ist, dass Sie diesen Betrag spätestens nach Gutschrift auf Ihrem Geschäftskonto in Ihre Trinkgeldkasse beziehungsweise Ihren Trinkgeld-Tronc einzahlen und getrennt von Ihrem Betriebsvermögen führen. Diese Trennung ist keine Kür, sondern zivilrechtlich vorgeschrieben: Sie verwahren das Geld treuhänderisch für Ihre Mitarbeiter.

Was gilt bei Kartengebühren?

Bei unbarem Trinkgeld stellt sich häufig die Frage, wer die Gebühren der Kartenzahlung trägt, wenn Sie das volle Trinkgeld ohne Abzug an Ihre Mitarbeiter auszahlen. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat dazu am 16. Oktober 2024 klargestellt: Übernehmen Sie als Arbeitgeber diese Gebühren im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, entsteht dadurch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn für Ihre Mitarbeiter.

Mit anderen Worten: Was bisher oft unsichtbar blieb – die stille Reduzierung des Trinkgelds um Kartengebühren – wird jetzt sichtbar und fair geregelt, wenn Sie sich für die vollständige Auszahlung entscheiden.

Aufzeichnungspflicht bei der Kasse: was sich 2025 geändert hat

Seit dem BMF-Schreiben vom 3. März 2025 muss Arbeitnehmer-Trinkgeld nicht mehr im elektronischen Aufzeichnungssystem (etwa der Registrierkasse) erfasst werden. Nur noch Unternehmer-Trinkgeld unterliegt weiterhin der Aufzeichnungspflicht nach § 146a AO.

Diese Erleichterung betrifft jedoch ausschließlich die Kassenaufzeichnungspflicht. Die buchhalterische Nachweispflicht nach GoBD und § 238 HGB bleibt davon unberührt: Unbares Trinkgeld muss weiterhin lückenlos als durchlaufender Posten dokumentiert werden. Diese beiden Pflichten sind rechtlich getrennt zu betrachten und sollten nicht miteinander verwechselt werden.

Fazit: Trennung schafft Sicherheit

Trinkgeld gehört nicht auf die Rechnung, Bedienungsgeld dagegen schon. Bei Kartenzahlung verbuchen Sie Trinkgeld als durchlaufenden Posten ohne Umsatzsteuer und führen es getrennt von Ihrem Betriebsvermögen. Diese Trennung schützt Sie bei einer Betriebsprüfung und schafft Vertrauen bei Ihrem Team.

Eine revisionssichere Dokumentation dieser Vorgänge – von der Erfassung bis zur Auszahlung – ist damit kein Kann, sondern die Grundlage für Rechtssicherheit im Betrieb.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Bei konkreten Fragen empfehlen wir die Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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